Hier die aktuelle Rechtsprechung des OLG Celle v. 25.04.2019, Az. 8 U 210/18, welche auch auf die Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 27.11.2018 4 U 447/18) verweist, die eine interessante Neuerung im Verkehrsstrafrecht enthält.

Eine Situation, die jeden treffen kann, der ein Kfz bewegt: Man fährt nachts auf der Autobahn, es kommt zu einem verschuldeten Unfallgeschehen (Wildunfall wie beim OLG Celle oder verschuldetes touchieren der Leitplanke wie beim OLG Dresden) und es entsteht ein Schaden – am eigenen Pkw oder auch an Fremdeigentum wie der Leitplanke.

Der Fahrer meldet den Schaden und das Unfallereignis im Laufe der folgenden Woche und die Versicherung zahlt nicht! Unabhängig von der Frage, ob hier ein Fremdschaden (Leitplanke) oder ein Eigenschaden (Wildunfall) zu regulieren wäre. Die Begründung hierfür bestand bislang darin, dass die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass der Unfall ab einem bestimmten Wert durch die Polizei hätte aufgenommen werden müssen, da sonst von einer Straftat im Sinne einer Unfallflucht auszugehen ist.

Dort heißt es nämlich in Anlehnung an § 142 StGB, der Versicherungsnehmer sei verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen, „ohne die gesetzlich geforderte Wartezeit zu beachten.“

Im Falle des OLG Dresden hätte der Fahrer des Pkw also an der Unfallstelle warten und gegebenenfalls die Polizei informieren müssen.

Das OLG Dresden meint hierzu:

„Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die ,gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten‘, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechende § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.“

Und diese Regelung sehen die bisherigen AKB der Versicherer noch vor, nämlich, dass der Versicherte seinem Versicherer ein Schadensereignis binnen einer Woche melden muss.

Hinzu kommt, dass die Straßenverkehrsordnung in § 18 Abs. 8 ein Halteverbot auf Autobahnen ausspricht, so dass hier die gesetzlichen Vorgaben kollidieren. Hieraus kann der Versicherer nun nach dem Willen der beiden OLG nicht mehr einfach eine Obliegenheitspflichtverletzung ableiten, welche ihn leistungsfrei stellen würde.

Auch das OLG Celle sieht hier offensichtlich Handlungsbedarf und urteilte wie folgt:

„Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen.

Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen. OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 25.04.2019, 8 U 210/18, 8U210.18.00 § 28 VVG, Nr E.1.1.3 AKB 2015, § 142 StGB, § 18 Abs 8 StVO

Verfahrensgang vorgehend LG Hannover, 20. August 2018, Az: 2 O 204/17“

Hier kann die vollständige Entscheidung des OLG Celle nachgelesen werden: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE213612019&psml=bsndprod.psml&max=true 

 

 

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