Liebe Leserin, lieber Leser:

Wir wollen uns heute und hier aus gegebenem Anlass mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in unserem Rechtssystem beschäftigen!

Manch einer wird sagen, was interessiert ein Virus das Recht oder die Gesetze – nun vermutlich gar nicht. Aber es gibt durchaus Gesetze, die im direkten Zusammenhang mit einem Virus stehen und das nicht nur auf internationaler/globaler Ebene, wie z.B. bei Feststellung einer Pandemie („Als Pandemie wird eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit beim Menschen bezeichnet, im engeren Sinn die Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“ siehe hierzu auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Infektionskrankheit)

Nun, auf internationaler Ebene – wenn die WHO (Weltgesundheitsbehörde) als Koordinations-behörde der Vereinten Nationen für das internationale öffentliche Gesundheitswesen eine Pandemie ausruft –  ist es ihr ebenfalls gestattet länderübergreifend Empfehlungen auszusprechen und Ermittlungen bzw. Untersuchungen anzustellen. Dies resultiert aus zwischenstaatlichen nationalen Verträgen.

Aber was ist hier vor Ort? Wer darf mir hier eine Verhaltensanweisung geben, mich mit einem Verbot belegen oder sogar meinen Aufenthalt bestimmen? Und welche (arbeits-) rechtlichen Konsequenzen hat das eigentlich?

Zunächst hilft uns hier ein Blick in das Gesetz und dort finden wir das sog. „Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ aus dem Jahr 2000. Ein Blick in diese Vorschrift kann hier bei vielen Fragen weiterhelfen und ist dem Interessierten durchaus zu empfehlen (z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf )

Wir wollen uns heute nicht mit der fast epischen Breite dieses Gesetzes und seiner möglichen Auswirkungen auf den Einzelnen beschäftigen, sondern mit einigen konkreten und häufigen Fragen, die den einen oder anderen gerade beschäftigen mögen.

  1. Wenn mein Betrieb/Arbeitgeber schließt?
  2. Wenn es mir zu gefährlich erscheint, zur Arbeit zu gehen?
  3. Wenn mein Kind erkrankt oder die Kita/Schule schließt?
  4. Wenn ich einer Quarantäne unterliege?
  5. Wenn eine Großveranstaltung abgesagt wird?
  6. Wenn ich selbst erkranke oder der Verdacht auf eine Erkrankung besteht?
  7. Was ist mit Selbstständigen, die einem Berufsverbot unterliegen?

Gehen wir einmal der Reihe nach vor:

1. Sie sind Angestellter und Ihr Arbeitgeber schließt seinen Betrieb aufgrund der Viruserkrankung und teilt Ihnen mit, dass Sie auf unbestimmte Zeit nicht zur Arbeit erscheinen müssen. In diesem Fall kommt es zunächst darauf an, ob Ihr Arbeitgeber aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen hat oder aus eigenem Antrieb, z.B. aus Sorge vor Ansteckung oder wegen krankheitsbedingter Unterbesetzung etc..                                      Beruht die Schließung auf einer Anordnung, besagt § 56 Abs. 1 IfSG, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch in Form des Verdienstausfalls zusteht, nämlich wenn Sie als Ansteckungsverdächtiger (als Erkrankter sowieso) Ihren Beruf nicht ausüben dürfen oder als solcher „abgesondert“ werden. Der Verdienstausfall ist auf die ersten 6 Wochen beschränkt, danach wird der Schaden i.H. von „Krankengeld gezahlt“. Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber diese Entschädigungsleistung erst einmal vorzuschießen hat und sich dann vom Staat zurückholen kann.

Wenn Ihr Arbeitgeber allerdings aus eigenem Antrieb schließt, muss er ohnehin selbst für Ihr Arbeitsentgelt aufkommen, ohne dass er vom Staat eine Entschädigung erhalten würde; der Arbeitgeber könnte jedoch durchaus Kurzarbeit beantragen (z.B. im Fall von Lieferengpässen etc.) und hätte auch sicherlich gute Chancen, diesen Antrag genehmigt zu bekommen.

2. Sollten Sie selbst es allerding als unzumutbar betrachten, Ihre Arbeit aufzusuchen, weil Sie z.B. mit der S-Bahn fahren und sich dem Gedränge und dem dort erhöhten Infektionsrisiko nicht aussetzen wollen, geschieht dies auf Ihr eigenes Risiko. Der Arbeitgeber hätte einen fristlosen Kündigungsgrund! Es empfiehlt sich daher immer erst einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen … eventuell lässt sich ja ein Homeoffice einrichten oder eine andere Lösung finden.

3. Wenn Ihr Kind erkrankt ist, oder die Kita schließt, gibt es grundsätzlich auch hier die Möglichkeit, sich von der Arbeit befreien zu lassen. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gibt es die »offizielle« Möglichkeit, sich von der Arbeit wegen eines kranken Kindes nach 45 Abs. 3 SGB V freistellen zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und der Arzt bescheinigt hat, dass eine Betreuung notwendig ist. Vorrangig ist hier allerdings der Anspruch aus § 616 BGB. Bezüglich der Dauer des Anspruches stehen jedem Elternteil bis zu 10 Tage pro Jahr zu; Alleinerziehende können daher sogar 20 Tage pro Jahr in Anspruch nehmen.

Auch hier empfiehlt es sich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

Schwieriger wird es, wenn die Kita schließt. Erfolgt die Schließung aufgrund behördlicher Anordnung, wird auch hier ein Ersatzanspruch gem. §56 IfSG anzunehmen sein. Aber Achtung, wenn der Träger Ihrer Kita die örtliche Gemeinde ist und diese die Schließung beschließt, ist dies im Zweifel keine behördlich angeordnete Schließung, denn hierzu sind nur die durch Gesetz ermächtigten Behörden – im Zweifel das örtliche Gesundheitsamt – berechtigt. Bei einer Kita-Schließung ohne behördliche Anordnung wäre von einem normalen vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch auszugehen. Entsprechendes gilt natürlich auch für Kinderhorte und nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege.

4. Wird Ihr Wohnort einer Quarantäne-Zone unterworfen (wie derzeit z.B. teilweise in Italien), oder liegt plötzlich Ihr Arbeitsplatz in einer solchen Zone, und Sie können selbigen faktisch nicht mehr erreichen, gilt im Grund dasselbe wie oben (siehe unter 1.). Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn sie selbst persönlich unter Quarantäne gestellt werden.

Liegt allerdings eine Quarantänezone lediglich zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz, müssen Sie eben einen wesentlich längeren Arbeitsweg in Kauf nehmen und einplanen, da der Arbeitsweg rechtlich grundsätzlich in das Risiko des Arbeitnehmers fällt. Die Mehrkosten für einen solchermaßen verlängerten Arbeitsweg können jedoch wieder einen Schadensersatzanspruch nach IfSG auslösen

5. Sie haben teure Eintrittskarten für eine Großveranstaltung erworben und diese wird abgesagt, wie z.B. aktuell die ITB in Berlin. Auch hier kommt es weder darauf an, ob diese Veranstaltung durch behördliche Anordnung abgesagt wurde oder aus eigener Veranlassung. Ist die behördliche Anordnung der Grund für die Schließung/Absage, so greifen auch hier wieder die Schadensersatzregelungen des IfSG. Sagt der Veranstalter jedoch aus eigener Veranlassung und Entscheidung ab, gelten die üblichen vertraglichen Regelungen. Grundsätzlich wäre zu sagen, dass bei Nichterbringung der Leistung durch den Veranstalter natürlich auch das bereits gezahlte Geld für den Eintritt zurückerstattet werden muss. Aber auch hier ist Vorsicht angesagt. Viele Veranstalter haben hierfür AGBs veröffentlicht, die Sie mit dem Kauf des Tickets anerkannt haben. Es könnte sein, dass hiernach der Grund für die Absage so genannte „höhere Gewalt“ ist und Sie somit keinen Anspruch auf Erstattung haben. Richtig problematisch wird es natürlich, wenn die Veranstaltung nicht vom Gesundheitsamt bzw. vom Landesgesundheitsamt untersagt wird, sondern die Behörde dem Veranstalter derart hohe Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung macht, dass er diese faktisch nicht erfüllen kann (wie bei der IBR geschehen). Hier wurde die Veranstaltung also nicht durch eine behördliche Anordnung abgesagt, sondern eine andere behördliche Anordnung war indirekt Ursache für die Absage der Veranstaltung.

6. Wenn Sie selbst an dem Virus erkranken ohne arbeitsunfähig zu sein, gilt grundsätzlich ähnliches wie oben unter Z. 1.. Der Erkrankte unterliegt gemäß § 31 S. 2 IfSG einem Verbot zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und hat daher in der oben genannten Weise einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG, der sich zunächst in sechs Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch und danach in Krankentagegeld konkretisiert.

7. Bei Selbstständigen regelt § 56 Abs. 3 IfSG den Verdienstausfall in entsprechender Form. Dort heißt es, dass „… bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.“ Allerdings entfällt hier die vereinfachte Form der Geltendmachung über den Arbeitgeber, der gegenüber der öffentlichen Hand in Vorleistung zu gehen hat. Der Selbstständige muss seinen Anspruch selbst geltend machen. Bei Existenzgefährdung kann hier auch grundsätzlich ein Vorschuss beantragt werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Selbstständige aufgrund der Virus-Epidemie einem Berufsverbot unterliegen muss. Kann er gegebenenfalls nur eingeschränkt tätig sein, muss er sich das hieraus erlangte auf seinen Verdienstausfall natürlich anrechnen lassen.

Zu beachten ist im Rahmen der Entschädigungsregelung aber insbesondere noch § 56 Abs. 1 S. 3 die IfSG, welcher besagt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“ D.h. im Klartext, wer sich weigert, eine gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung oder auch nur eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung in Anspruch zu nehmen, verliert unter Umständen den gesamten Schadensersatzanspruch!

Für Arbeitgeber ist noch die Frist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG zu beachten, innerhalb derer die Ansprüche auf Erstattung der an den Arbeitnehmer geleisteten Entgeltfortzahlung bei der Behörde geltend gemacht werden müssen. Selbstständige hingegen haben eine Bescheinigung durch das Finanzamt vorzulegen, aus der sich das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate ergibt (Steuerbescheid). Sollte eine solche Bescheinigung nicht beibringbar sein, kann die Behörde andere Nachweise verlangen. Die zuständige Behörde hat im Übrigen den Arbeitgebern auf Antrag einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Erstattungsbeträge und den Selbstständigen in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung zu gewähren.

Ihr Rechtsanwalt Peter Stimper

 

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